Klicken Sie hier: >>>wetter
Luftaufnahmen von Drohnen von der Insel: Klicken Sie hier>> oder
auf das Bild.
Erfahren Sie wo! Klicken Sie hier>>
Auf dieser Seite finden Sie unsere Restaurant-Empfehlungen und Kritiken. Klicken Sie hier>>
Eine interessante Seite über Geschichte des Weinbaus auf Teneriffa, Die Pyramiden von Guimar, Malerei, Oldtimer u.v.m.
Klicken Sie hier>>
Kanarische Folklore, Bauermärkte, Fiestas und natürlich alles über den zweitbesten Karneval der Welt.
Klicken Sie hier>>
Teneriffas Früchte sind nicht nur wohlschmeckend, sondern besitzen auch gesundheitsfördernde Eigenschaften.
Eine absolute Top-Seite. Klicken Sie hier>>
Wichtige Tipps für die Reisefotografie. Checkliste, Grund-lagenwissen, Filter, beliebte Motive
u.v.m.
Lesen Sie hier>>
Jetzt klicken und gewinnen!
Alle Fremdenverkehrsbüros der Insel, Kommunikation, internationale Ferngespräche nützliche Adressen: klicken Sie hier>>
Für Teneriffa-Wohnungen und Ferienhäuser klicken Sie einfach auf unser Partnerprogramm:
www.ferienhaeuser-auf-
Alle Golfplätze der Insel
Benzinpreis heute in der Provinz Santa Cruz de Tenerife
Wir geben Ihnen jeden Tag den Preis für die Tankstellen in Ihrer Nähe. Entdecken Sie das billigste Benzin in der Provinz Santa Cruz de Tenerife.
Bitte Bild anklicken>>
DEUTSCHLAND
Büro des Honorarkonsuls der Bundesrepublik Deutschland auf Teneriffa
Urb. Jardines La Quintana
Calle Guillermo Rahn, 4
Locales 5-6
38400 Puerto de la Cruz
Tel. 922 24 88 20
email: puerto-de-la-cruz@hk-diplo.de
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 10:00 Uhr - 13:00 Uhr
Feiertags geschlossen
Deutsches Berufskonsulat
in Las Palmas
C/Albareda, 3-2º
35008 Las Palmas de Gran Canaria
Tel. 928 491 880 -
Fax: 928 262 731
Email:
vw-pfb@lasp.auswaertiges-amt.de
Web: www.las-palmas.diplo.de
Letzte Aktualisierung
Freitag, den 15.Januar 2021
Hier mit dem Handy scannen
Seetransport, Lufttransport alle Adressen klicken Sie hier>>
Reisehinweise Kanarische Inseln
Kanarische Inseln: Reisende benötigen negativen Corona-Test
Urlaub im Ausland trotz Lockdown? Die wichtigsten Fakten
Um die Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen, haben Bund und Länder den Reiseverkehr innerhalb Deutschlands bis Ende November massiv eingeschränkt. Was gilt nun bei Reisen ins Ausland? Ist ein Urlaub außerhalb Deutschlands möglich?
Reisen ins Ausland sind nicht ausdrücklich verboten. Angesichts der in Europa und weiten Teilen der Welt massiv zunehmenden Corona-Infektionen sollte sich aber jeder überlegen, ob ein Auslands-Urlaub derzeit sinnvoll ist.
Die Grenzen sind von deutscher Seite aus offen. Einzelne Länder haben aber von sich aus Beschränkungen oder Einreiseverbote verhängt. Zudem sind Wartezeiten durch Grenzkontrollen und Zurückweisungen möglich.
Ein Urlaub auf den Kanaren ist wieder ohne größere Probleme möglich. Die Inseln vor der Küste Afrikas sind mit ihrem milden Klima auch im Herbst und Winter ein beliebtes Reiseziel.
Touristen benötigen negativen Corona-Test
Touristen aus Deutschland, die einen Kanaren-Urlaub planen, müssen sowohl die Corona-Vorschriften der Kanarischen Regionalregierung beachten als auch die Bestimmungen erfüllen, die die Zentralregierung in Madrid erlassen hat. Ein Überblick:
Gesamtspanische Regelung: Negativer Corona-Test (nur PCR zulässig) bei der Einreise
Kanarische Regelung: Negativer Corona-Test (Schnelltest oder PCR) beim Einchecken in eine Unterkunft
Vorschriften der spanischen Zentralregierung
Seit dem 23. November müssen alle Personen, die auf dem Luft- oder Seeweg aus Gebieten nach Spanien einreisen, die von der Zentralregierung in Madrid als Corona-Risikogebiete ausgewiesen sind, einen negativen Corona-PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Dies betrifft auch die Kanaren.
Da derzeit ganz Deutschland als Risikogebiet gilt, trifft diese Vorschrift alle Personen, die aus Deutschland auf die Kanaren reisen, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Beherbergungsbetrieb übernachten, Freunde beziehungsweise Verwandte besuchen oder in der eigenen Immobilie wohnen wollen.
Vorschriften der kanarischen Regionalregierung
Alle Touristen, die in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Ferienwohnung oder Ferienhaus) auf den Kanaren übernachten wollen, benötigen seit 14. November einen negativen Corona-Test. Dieser ist beim Einchecken vorzulegen. Für die Übernachtung in privaten Haushalten oder in der eigenen Immobilie gilt diese Vorschrift nicht.
Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen und das Testergebnis ist in Papierform oder auf dem Smartphone vorzuweisen. Es werden sowohl PCR- als auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Wer zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Unterkunft bezieht, benötigt laut ADAC Recherchen keinen neuen Test. Es genügt, wenn man den ursprünglichen Test vorlegt, mit dem man in der ersten Unterkunft eingecheckt hat und zusätzlich das Datum der Einreise nachweist. Dies kann z.B. durch Vorlage des Boarding-Passes erfolgen.
Fazit
Seit dem 23. November benötigt man für einen Kanaren-Urlaub auf jeden Fall einen negativen Corona-PCR-Test, den man bereits bei der Einreise vorweisen muss. Übernachtet man in einem Beherbergungsbetrieb, muss man auch dort einen negativen Test vorlegen. Dies kann natürlich derselbe Test sein, den man bereits für die Einreise verwendet hat.
Übergangsweise kann weiterhin ein Formular in Papierform bei Einreise ausgefüllt werden. Fluggesellschaften, Reedereien und Reiseveranstalter müssen Reisende auf die Pflicht der Vorlage dieses Formulars bei Einreise hinweisen.
An den Flughäfen wird die Körpertemperatur durch Wärmebildkameras gemessen. Ist diese erhöht, können die Behörden weitere Maßnahmen anordnen.
Außerdem müssen Urlauber, die ein Smartphone besitzen, während ihres Kanaren-Aufenthalts die Corona-App "Radar Covid"* installieren. Dadurch sind sie mit den örtlichen Gesundheitsbehörden vernetzt und könnten bei einem erhöhten Ansteckungsrisiko wichtige Informationen erhalten. Für Reisende ohne Smartphone besteht diese Verpflichtung laut Information des Spanischen Fremdenverkehrsamtes in Frankfurt nicht.
Strand- und Ferienspaß mit Einschränkungen
Wer jetzt auf die Kanarischen Inseln reist, muss sich vor Ort allerdings auf zahlreiche Einschränkungen gefasst machen:
In der Öffentlichkeit sind Abstandsregeln von 1,5 Metern zu beachten.
Es gilt eine permanente Maskenpflicht für Aufenthalte in der Öffentlichkeit, auch im Freien – egal, ob ein Mindestabstand eingehalten werden kann oder nicht. Diese betrifft auch Kinder ab 6 Jahren.
In Hotels und Appartements gibt es spezifische Sicherheits- und Hygienevorschriften. Über diese informiert die jeweilige Unterkunft. Sie sind unbedingt einzuhalten.
In Restaurants gilt ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen. Gemeinsam genutzte Speisekarten gibt es nicht.
Das Nachtleben ist in offenen Räumen und an Tischen mit einer maximalen Auslastung von 75 Prozent gestattet. Menschenansammlungen sind zu vermeiden. Tanzflächen bleiben geschlossen. Bars und Lokale dürfen nur noch bis Mitternacht öffnen.
Am Strand ist ein Abstand von 1,5 Metern vorgeschrieben. Beim Spazierengehen am Strand und auf den Strandpromenaden muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Im Liegebereich sowie von dort bis zum Wasser und beim Baden darf die Maske abgelegt werden. Zwischen Strandliegen, Sonnenschirmen und sonstiger Strandausstattung muss ein Abstand von 2 Metern bestehen.
Sport ist nur einzeln oder paarweise gestattet. Liegen oder Hängematten müssen nach dem Gebrauch desinfiziert werden.
Im Freien, also auch in den Außenbereichen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten, wenn der Abstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
So werden sich unsere
Flugreisen verändern
Erinnern Sie sich noch an Ihre letzten Flüge?
In letzter Minute am Flughafen ankommen und zum Gate hetzen. Shopping im Duty-Free-Shop. Leckere Menüs auf Porzellan serviert auf der Langstrecke. 1000 Filme zur Auswahl im bordeigenen Unterhaltungssystem. Gedränge beim Ein- und Aussteigen.
All das wird es für Monate, wenn nicht sogar für Jahre, nicht mehr geben.
Denn auch wenn sich immer mehr Airlines darauf vorbereiten, irgendwann im Juni langsam den Verkehr wieder hochzufahren: Flugreisen werden nach dem Neustart des Luftverkehrs völlig anders aussehen als vor Corona – am Flughafen und in der Kabine.
Wichtigste Erkenntnis: Wir werden noch mehr Zeit und vor allen Dingen Geduld brauchen als jetzt schon.
Eine der führenden Airline-Consulting-Firmen, Simpliflying aus Singapur, hat 70 Punkte definiert, wie sich Flugreisen durch Corona verändern könnten. Noch ist es nur eine Prognose, aber auf vieles werden Reisende sich einstellen müssen, solange es keinen Impfstoff gibt.
Online-Check-in
► Schon beim Online-Check-in muss neben dem Reisepass auch ein Immunitätsausweis gegen das Corona-Virus hochgeladen werden, ähnlich wie der Gelbfieberausweis, der in vielen tropischen Ländern für die Einreise vorgeschrieben ist.
► Zusatzleistungen wie mehr Gepäck oder Sitzplätze müssen spätestens jetzt gebucht und bezahlt werden.
Am Flughafen
► Passagiere müssen mindestens vier Stunden vor Abflug am Flughafen sein.
► Bevor Passagiere das Gebäude betreten dürfen, müssen sie ihren Immunitätsausweis vorzeigen, durch einen Desinfektionstunnel laufen und einen Temperaturcheck machen lassen.
► Das Gepäck muss mit einem Aerosol desinfiziert und entsprechend gekennzeichnet werden.
► Einzelne Airlines werden zusätzliche Tests verlangen. So sind Bluttests heute schon bei Emirates Standard.
► Masken und Handschuhe werden, je nach Fluggesellschaft, verkauft oder kostenlos ausgegeben.
Sicherheitscheck
► Mindestens zwei Stunden vor Abflug müssen die Passagiere durch die Sicherheitskontrolle.
► Neben dem üblichen Körpercheck wird auch hier das komplette Handgepäck desinfiziert und entsprechend gekennzeichnet.
Boarding
► Mindestens eine Stunde vor Abflug müssen sich die Fluggäste am Gate einfinden.
► Essen und Trinken gibt es nur noch aus dem Automaten, bezahlt wird ausschließlich kontaktlos.
► Es gibt keine Warteschlangen mehr, da jeder Fluggast einzeln über eine Nachricht auf seinem Smartphone zum Einsteigen aufgefordert wird.
► Wer einen positiven Bluttest (beim Check-in durchgeführt) hat, darf nicht einsteigen.
► Im Finger zum Flugzeug gibt es kein Gedränge mehr, sondern es wird das Social Distancing eingehalten. Gegebenenfalls gibt es noch eine weitere Desinfektionsschleuse.
An Bord
► Masken- und ggf. Handschuhpflicht an Bord.
► Zu den Sicherheitserklärungen vor Abflug werden zusätzliche Informationen zu hygienischen Sicherheitsmaßnahmen vorgestellt.
► Das Essen wird vorgepackt und in allen Klassen versiegelt serviert.
► Statt das bordeigene Inflight-Entertainment zu nutzen wird gebeten, verstärkt persönliche Geräte wie Tablet oder Smartphone zu nutzen, damit man keine Touchscreens mehr
anfassen muss.
► Bordmagazine und Einkaufskataloge werden abgeschafft.
► An Bord wird es einen neuen Beruf geben: den Flugzeug-Hygieniker, der für alle Passagiere gut sichtbar regelmäßig die Kabine sowie die Bordtoiletten reinigt und desinfiziert.
► Alle 30 Minuten geht die Crew durch die Kabine und bietet eine Handdesinfektion an.
Nach der Landung
► Bevor das Gepäck aufs Kofferband kommt, wird es noch einmal desinfiziert.
► Bei den Passagieren wird die Temperatur gemessen, um mögliche Erkrankte identifizieren und in Quarantäne stecken zu können.
► Vor dem nächsten Flug muss die Kabine gründlich desinfiziert werden. Die Zeiten, in denen insbesondere Lowcost-Airlines wie Ryanair und Easyjet innerhalb von 30 Minuten wieder zum nächsten Flug starten konnten, werden der Vergangenheit angehören und deren Geschäftsmodell nachhaltig gefährden.
Fazit: Selbst wenn nur ein Teil der hier aufgeführten Maßnahmen umgesetzt wird, das unbeschwerte und komfortable Fliegen wird es bis zur flächendeckenden Impfung leider nicht mehr geben.
So bekommt man bei der Flug-Stornierung Geld zurück –
auch ohne Reiserücktrittsversicherung
Egal aus welchem Grund ihr euren Flug storniert: Die Fluggesellschaft muss zumindest Steuern und Gebühren zurückzahlen. Selbst wenn ihr erst am Tag des Abflugs cancelt und auch keine Reiserücktrittsversicherung habt.
Vielen Fluggesellschaften ist das erstmal egal. Will ein Kunde Geld zurück, wimmeln sie ab und lassen es auf eine Klage ankommen.
Das sagt das Gesetz
Jeder Kunde, der vor Abflug kündigt, muss einen Teil des Flugpreises wiederbekommen. Das besagt Paragraf 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Denn: Die Airline spart durch den ausgefallenen Gast Geld.
So zahlt sie weniger für Kerosin sowie Essen. Gebühren entfallen, wie etwa die Flughafengebühren, und auch die Steuern. Den gesparten Betrag muss der Kunde zurückbekommen.
Die Airline muss abrechnen und offenlegen, welche Kosten sie wegen des entfallenen Gasts hatte. Die Summe muss sie vom Ticketpreis abziehen und die Differenz dem Kunden zurückgeben. Denn: Häufig verkauft die Airline den freien Platz weiter und hat nämlich gar keine Ausfälle.
Die gängige Praxis
Die Airlines weigern sich Steuern und Gebühren zurückzugeben, obwohl sie den Kunden zustehen, und verweisen auf ihre AGBs. Dort schließen sie die Stornierung komplett aus, besonders häufig bei Billig-Flügen. Achtung: Dies widerspricht einem Urteil des Landgericht Frankfurt.
Abrechnen oder 95 Prozent Geld zurück
Vor zwei Jahren entschied das Landgericht Frankfurt: Die Fluggesellschaft muss vorrechnen, welche Kosten sie durch den gecancelten Flug hatte. Ansonsten muss sie 95 Prozent des Ticketpreises zurückzahlen. Die wenigsten Airlines machen eine Abrechnung, trotzdem bekommen die Kunden ihr Geld nicht zurück. Fluganbieter lassen es schlicht auf einen Rechtsstreit ankommen. Und den scheuen viele Kunden, aus Angst, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Und so bekommt ihr euer Geld zurück
Ohne Rechtsstreit bekommt ihr wohl keine 95 Prozent des Ticketpreises zurück. Bessere Chancen habt ihr, zumindest die Steuern und Gebühren erstattet zu bekommen. Sprecht eure Airline nach der Stornierung darauf an. Sie haben im besten Fall ein Formular auf der Website, mit dem ihr den Betrag zurückfordern könnt. Oder ihr verwendet diesen Musterbrief der Verbraucherzentrale. In jedem Fall solltet ihr euch bei einem gecancelten Flug nicht abwimmeln lassen.
Quelle: business insider de
!. Keine Entschuldigung für Verspätung
Technische Pannen am Flugzeug entbinden die Fluggesellschaft nicht davon, die Fluggäste für Verspätungen zu entschädigen. (Je nach
Entfernung bis zu 600,- )
Das gilt auch für technische Defekte, die angeblich so gut wie nie vorkommen
(LG Darmstadt: 7 S 66/10)
2. Airline haftet auch für Zubringer-Flüge
Eine Fluggesellschaft, die mit drei Stunden Verspätung am Zielort eintrifft, muss ihre Kunden auch dann entschädigen, wenn diese
Verspätung durch das Warten auf einen unpünktlichen Zubringerflug ausgelöst worden ist.
(LG Frankfurt/M: 2/24 S 147/12
3. Kreditkarte fehlt, Mitflug verweigert
Airlines dürfen einem Passagier nicht den Mitflug verweigern, nur weil er die zum Ticketkauf genutzte Kreditkarte beim Check-In nicht
vorweisen kann. Die Fluggesellschaft wird sonst vertragsbrüchig und muss den Flugpreis zurückerstatten.
(LG Frankfurt/M: 2-24 0 142/10)
4. Einen kompletten Urlaubstag verloren
Beginnt eine Reise statt wie geplant frühmorgens erst in der Nacht und kommen die Urlauber dadurch erst 19 Stunden später am Zielort an,
muss ihnen der Reiseversnstalter mehr als 75% des Reisetagespreises erstatten.
(LG Hamburg-St. Georg: 920 C 378/12
5. Koffer vergessen-der Veranstalter zahlt
Wer sich einen Koffer zum Flughafen nachschicken lässt und die Zusage vom Check-In hat, dass die Maschine wartet, muss sich darauf
verlassen können. Geht der Flug dann doch ohne ihn, muss der Reiseveranstalter einen Ersatzflug bezahlen.
(AG Rostock: 47 C 303/12
6. Aussteigen, wenn die Reise vorverlegt wird
Eine unerwartete und kurzfristige Vorverlegung einer Pauschalflugreise muss sich kein Kunde gefallen lassen. Er ist dann berechtigt, den
Reisevertrag zu kündigen und alle bereits geleisteten Zahlungen vollständig zurück zu fordern.
(LG München I: 6 S 12501/03)
7. Gut angekommen-doch leider ohne Koffer
Wer am Urlaubsort zwei Tage auf sein Gepäck warten muss, darf sich auf Kosten der Fluggesellschaft einkleiden. Was wird erstattet: Die
Kosten für einen Satz Unterwäsche und Oberbekleidung sowie Badezeug und ein Paar Schuhe.
(AG Frankfurt/M: 29 C 2518/12
8. Überbuchung muss dem Kunden mitgeteilt werden
Ein Reiseveranstalter hat seinen Kunden unverzüglich zu informieren, wenn ein Hotel überbucht ist. Der Kunde soll selbst entscheiden
dürfen, ob er die Reise überhaupt noch antreten oder sich auf eine Ersatzunterkunft einlassen will.
(AG Köln: 142 C 217/11)
9. Streiks sind keine pauschale Ausrede
Flugreisende gehen entschädigungslos aus, wenn ihre Flüge unmittelbar von Streiks betroffen sind. Wird ihnen aber
der Flug am Tag nach dem Streik verweigert, weil jetzt ein Passagier vom Vortag den Platz in der Maschine besetzt,
steht ihnen eine Entschädigung zu.
(EUGH: Az: C-22/11)
10. Auf eigene Faust gebuchter Ersatzflug
Verzögert sich die vorgesehene Abflugszeit, steht Passagieren eine eine Ausgleichszahlung bis zu 600,- zu.
Allerdings nicht, wenn die Betroffenen inzwischen in Eigenregie einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft
genutzt haben
(AG Rüsselsheim: 3 C 574/13