Diese strengen Corona-Regeln gelten jetzt im Spanien-Urlaub

Freitag, den 9.7.2021

 

 Am 9. Juli 2021 wurde diese Einstufung auf ganz Spanien ausgeweitet, die Neuerung gilt ab 11. Juli. 

 

Noch immer ist Spanien schwer von der Corona-Pandemie betroffen. Jetzt wurde auch das gesamte Land wieder als Risikogebiet eingestuft. Das wirkt sich auch auf die Regeln und Einreisebedingungen aus. Ein Überblick.

 

Was bedeutet die Einstufung als Risikogebiet für Urlauber?

Bisher stufte das Robert Koch-Institut nur noch bestimmte Regionen in Spanien als Risikogebiete ein. Am 9. Juli wurde diese Einstufung auf ganz Spanien ausgeweitet, die Neuerung gilt ab 11. Juli. 

 

Mittlerweile gilt für Urlauber, die aus Risikogebieten zurück nach Deutschland reisen, eine Anmeldepflicht sowie eine Quarantänepflicht. Die häusliche Quarantäne kann allerdings vorzeitig beendet oder verhindert werden, wenn ein Genesenen- oder Impfnachweis oder ein negativer Corona-Test vorliegt. Für Flugreisen gilt zudem generell eine Testpflicht. 

 

Was müssen Sie bei der Ein- und Ausreise beachten?

Seit dem 1. Juli 2020 müssen Flugreisende ein Onlineformular im "Spain Travel Health"-Portal ausfüllen. Das Formular dient der Gesundheitskontrolle und erzeugt einen QR-Code, der bei Einreise vorgezeigt werden muss. Reisende können sich frühestens 48 Stunden vor ihrer Einreise registrieren. Wer aus einem Risikogebiet nach Spanien reist, benötigt zudem einen negativen Corona-Test oder einen Impf- oder Genesenennachweis. Das gilt aktuell nicht für deutsche Urlauber. 

 

Wo gilt in Spanien die Maskenpflicht?

Landesweit gilt die Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch bei Open-Air-Veranstaltungen gilt eine Maskenpflicht. Wenn Sie gegen die Maskenpflicht verstoßen, droht ein Bußgeld von rund 100 Euro. Ausnahmen gelten am Strand, in Schwimmbädern und beim Sport. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind zudem Kinder bis sechs Jahre und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen befreit sind. 

 

Welche Beschränkungen erwarten Sie in Spanien?

Die autonomen Regionen in Spanien können abhängig von der Infektionslage im Land individuelle Einschränkungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie verhängen. So gilt beispielsweise in Madrid keine nächtliche Ausgangssperre mehr, gleiches gilt für Katalonien. Hier und auch in Valencia bleiben jedoch weiterhin einige Einschränkungen wie beispielsweise in der Gastronomie bestehen. In Andalusien gibt es ebenfalls keine Ausgangssperre mehr und auch die Öffnungszeiten für Gastronomie und Diskotheken wurden erweitert. 

 

Welche Regeln gelten auf den Kanaren und Balearen?

Da sich die Infektionszahlen zunächst positiv entwickelt haben, haben auch die Balearen, allen voran Mallorca, ihre Corona-Maßnahmen gelockert. Jetzt steigen die Infektionszahlen allerdings wieder leicht an. Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben und es gibt nur noch Beschränkungen bei den Öffnungszeiten von Gastronomie und Einzelhandel. 

 

Für die Kanaren gelten die gleichen Einreisebestimmungen wie für das spanische Festland. Alle Urlauber über sechs Jahre müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Der Negativ-Test wird zusätzlich beim Check-in in der Urlaubsunterkunft verlangt. 

 

 

Stornierung wegen Coronavirus? 

 

Kann man wegen Corona-Angst eine Reise stornieren?

 

Covid-19 grassiert vor allem in Italien, Iran und China. Das müssen Reisende jetzt wissen.

 

Immer mehr Menschen erkranken und sterben an Covid-19, der Krankheit, die das Coronavirus auslöst. Die Tourismusbranche hat reagiert: Flüge nach China, dem Ausbruchsort der Epidemie, wurden gestrichen. Kreuzfahrtschiffe, die in Asien unterwegs waren, haben ihre Routen geändert. „China ist aus deutscher Sicht kein bedeutendes Reiseland“, sagt Tourismusforscher Torsten Kirstges. Doch das Virus könne auch für die umliegenden Länder in Asien erhebliche negative Auswirkungen haben. „Eine ganze Region könnte unter Generalverdacht geraten“, schätzt der Experte von der Jade Hochschule in Wilhelmshaven.

 

Ohne Reisewarnung gibt es keinen Anspruch auf Stornierung

Mehrere deutsche Reiseveranstalter zeigen sich kulant, wenn Gäste aus Angst vor Ansteckung ihren Urlaub nach Asien absagen oder umbuchen möchten. Beim Branchenriesen Tui zum Beispiel sind solche Änderungen bei Reisen nach Thailand oder Vietnam kostenlos möglich. Verpflichtet wären die Veranstalter dazu nicht, denn im Moment hat das Auswärtige Amt für diese Länder noch keine Reisewarnung herausgegeben. Ohne diese offizielle Warnung haben Urlauber keinen automatischen Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung oder Stornierung.

 

In Europa ist Italien besonders von dem Coronavirus betroffen – ein bei den Deutschen sehr beliebtes Urlaubsland und Ziel vieler individuell Reisender. Auch für Italien gibt es noch keine Reisewarnung. Allerdings haben die lokalen Behörden für mehrere Orte in den Regionen Lombardei und Venetien ein Ein- und Ausreiseverbot verhängt. Betroffen sind die Provinz Lodi südöstlich von Mailand und die Provinz Padua. Wer dort seine Ferien verbringen wollte, kann problemlos absagen. Viele Veranstalter haben bereits reagiert und ihren Kunden Umbuchungen angeboten.

 

Wer aktuell in Italien unterwegs ist und die Reise aus Angst vor Ansteckung abbrechen möchte, bleibt nach Angaben des ADAC höchstwahrscheinlich auf den Kosten sitzen. „Hier zahlen weder Reiserücktrittsversicherung noch Reiseabbruchversicherung“, warnt der Automobilclub. Manchmal reagieren Veranstalter oder Hotels jedoch großzügig und bieten Kompromisslösungen an.

 

Die Deutsche Bahn und die Lufthansa bieten Erstattung oder Umbuchung an

Auch die Deutsche Bahn und die Österreichische Bundesbahn (ÖBB) zeigen sich kulant. „Reisende mit Fahrscheinen in die vom Coronavirus betroffenen Gebiete in Italien, die ihre Reise nicht mehr antreten möchten, können ihren Fahrschein kostenfrei erstatten lassen“, sagt ein Bahn-Sprecher unserer Zeitung. Ähnlich gehen die Kollegen in Österreich vor: Ein Sprecher der ÖBB teilt mit, dass Reisen von und nach Italien mit Reisedatum bis inklusive 1. März kostenfrei storniert werden können. Ähnlich sieht es bei Flugreisen aus. Die Lufthansa Group bietet kostenlose Umbuchungen für Flüge von und nach Bologna, Mailand, Turin, Verona, Venedig, Triest und Genua an. Dies gilt für Tickets, die bis einschließlich 24. Februar ausgestellt wurden und eine Reisezeit vom 24. Februar bis 2. März betreffen.

 

 

Der Ausbruch einer Coronavirus-Epidemie hat auch den Tourismus im Iran in eine tiefe Krise gestürzt. Tourismusfirmen meiden seitdem das Land. Der Reiseanbieter Studiosus teilte auf seiner Internetseite mit, dass infolge der militärischen Spannungen sowie der Epidemie alle bis Ende April bestehenden Iranreisen abgesagt wurden. Erst ab September seien neue Reisen vorgesehen – ob diese möglich sind, will der Veranstalter dann zwei Monate vorher prüfen. Die Entscheidung folge auch einem Hinweis aus dem Auswärtigen Amt, das auf seiner Internetseite rät, geplante Reisen in den Iran zu verschieben oder sorgfältig abzuwägen.

 


Neu gebuchter Tui-Urlaub kann bis 14 Tage vor Abreise storniert werden

 

Beim Reiseveranstalter Tui Deutschland können Kunden ihren gebuchten Urlaub bis 14 Tage vor Abreise bis zum 30. April kostenlos stornieren. Das gilt für Reisen, die zwischen dem 29. Februar und dem 18. April gebucht werden.

 

„Verschärft sich die Situation in Ihrem Wunschland durch den Coronavirus und Sie möchten die Reise nicht antreten, können Sie bei uns kostenlos umbuchen oder stornieren“, schreibt Tui dazu in den Reisehinweisen.

 

Das gilt aber nur für Neubuchungen der Marken Tui und Airtours (Paket + Unterkunft + Rundreisen). Ausgeschlossen von der Aktion sind Buchungen bei XTui, Fly & Mix, Tui Ticket Shop, „non refundable rates“ und Reisen mit Linienflügen. 

 


Schauinsland-Buchung

 

bis zwei Wochen vor Abreise stornierbar

Bei Schauinsland-Reisen können alle Pauschalreisen sowie Nur-Hotel-Buchungen mit Abreise bis zum 31. Oktober 2020, die ab dem 29. Februar bis zum 31. März 2020 gebucht werden, kostenlos storniert werden – und zwar bis zum 15. April, allerdings spätestens bis 14 Tage vor Abreise.

 

Alltours:

Buchungen können storniert werden

Neubuchungen beim Reiseveranstalter Alltours zwischen dem 29. Februar und dem 30. April können für den Reisezeitraum 15. März bis 31. Oktober 2020 bis 14 Tage vor Abreise kostenlos storniert oder umgebucht werden.

 

Die Umbuchungs- und Stornofrist endet am 30. April. Diese Regel gilt aber nur für Alltours Flugreisen. Buchungen der Marken Alltours-X und Byebye sowie Buchungen mit Linienflügen sind ausgenommen.

 

DER Touristik:

Neubuchungen können storniert werden

DER Touristik bietet ebenfalls kostenlose Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten für Neubuchungen von Reisen an alle Ziele an. Dies gelte für Kunden, die zwischen März und Oktober 2020 reisen möchten und zwischen dem 2. März und dem 30. April 2020 buchen, teilte der Konzern in einer Vertriebsmitteilung mit.

 

Gültig ist das Angebot nur für Neubuchungen der DER Touristik-Veranstaltermarken Dertour, Meiers Weltreisen, ADAC Reisen, ITS Reisen und Jahn Reisen. Ausgenommen sind X- und PAUS-Buchungen, Travelix, Bettenbanken-Hotels sowie DER Touristik Ticket Factory.

 

Kurzreisen: Kostenfrei stornierbar bei Travador

 

Der Anbieter Travador bietet die Möglichkeit, einen Kurzurlaub kostenlos zu stornieren, wenn das Travador-Sicherheitspaket gebucht wird. Das kostet normalerweise 39 Euro, aktuell gibt es dieses gratis.

 

Dann haben Kunden die Möglichkeit, die Buchung bis acht Tage vor Abreise ohne Angabe von Gründen kostenlos zu stornieren. Das Geld gibt es in Form eines Gutscheins zurück.

 


Überwachung an Flughäfen

 

Wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Reisende auf internationalen Flughäfen mit erhöhten Überwachungsmaßnahmen bezüglich Fieber sowie gegebenenfalls der Verhängung von Quarantäne rechnen, wie das Auswärtige Amt mitteilt. Auch komme es wegen Erkrankungen und Verdachtsfällen vermehrt zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr. Die WHO arbeitet mit der International Air Transport Association (IATA) zusammen, auf deren Webseite sämtliche Reisebeschränkungen abgerufen werden können.

 

Fluggastrecht-Entschädigung

Fluggäste haben Anspruch

auf Entschädigung!

 

Viele Fluggesellschaften streichen in Folge des Coronavirus Flüge innerhalb Deutschlands und Europas. Das ist ärgerlich für Passagiere. Aber sie müssen nicht auf ihr Geld verzichten!

 

Viele Passagiere wissen nicht, dass in solchen Fällen grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 („EU-VO“) besteht. Darauf weist der Fluggastrecht-Entschädiger EUflight.de hin.

 

Voraussetzung: Der Passagier darf den Flug nicht selbst storniert haben.

Grundsätzlich ist die ausführende Fluggesellschaft bei einer Flugannullierung demnach zu einer Ausgleichsleistung verpflichtet (Artikel 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1). Ablehnen kann sie das nur, wenn sie beweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, der sich auf den betreffenden Flug ausgewirkt hat und es keine Möglichkeit gegeben hat, die Annullierung zu verhindern.

 

Kein außergewöhnlicher Umstand

 

Bedeutet: „Wenn ein nicht ausgelasteter Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert wird, liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit. Das unternehmerische Risiko hinsichtlich der Flugzeugauslastung trägt allein die Fluggesellschaft“, betont der auf Fluggastrecht spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Moritz Diekmann.

 

Passagiere stehen vor einer taktischen Entscheidung. Wenn sie ihre Buchung stornieren, bekommen sie (wenn überhaupt) nur einen kleinen Teil des Ticketpreises zurück. Wenn die Fluggesellschaft den Flug streicht, besteht in den meisten Fällen Anspruch auf Entschädigung und Erstattung des gesamten Reisepreises.

 

Tipp von EUflight-Geschäftsführer Lars Watermann: „Daher sollten Passagiere mit der Flugstornierung abwarten.“

 

Wann Anspruch besteht und wann nicht

Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn eine Flugstreichung betriebswirtschaftliche Gründe hat (z.B. durch starken Rückgang der Nachfrage), wenn der Fluggast innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde und wenn dem Fluggast keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten wurde, die die Kriterien des Artikels 5 c der EU-VO erfüllt.

 

Kein Anspruch besteht, wenn der Fluggast mehr als 14 Tage im Voraus über die Annullierung informiert wurde, eine angemessene Ersatzbeförderung gemäß Artikel 5c EU-VO erhalten hat oder die Reise nicht antritt bzw. selbst storniert.

 

Gut zu wissen

Wenn für ein Reiseland eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde, können sich Airlines grundsätzlich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und sind von der Entschädigungspflicht befreit.

 

Aktuell gestrichene Flüge nach Italien berechtigen EUflight zufolge grundsätzlich zu einer Entschädigung, da es innerhalb der EU keine Reisebeschränkung gibt.

 


Diese Umbuchungsmöglichkeiten bieten Airlines in der Coronakrise

13. März 2020, 

Fluggesellschaften reagieren weltweit auf die Buchungsrückgänge im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus. Die Angebote reichen von kostenlosen Umbuchungen bis zur Ausstellung von Gutscheinen. Eine Übersicht.

Im Zuge der Corona-Krise bleiben die Flugzeuge leer. Zudem bleiben Neubuchungen aus. Zahlreiche Fluggesellschaften passen nun ihre Umbuchungsregularien an. Eine Übersicht der kommunizierten Maßnahmen.

 

British Airways: British Airways streicht für Neubuchungen zwischen dem 3. bis 16. März die Umbuchungsgebühr. Die Reise kann bis zu 12 Monate später stattfinden. Die Differenz zum tagesaktuellen Flugpreis muss gezahlt werden. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

 

Condor: Der Ferienflieger setzt die Umbuchungsgebühren aus. Das gilt für alle Neubuchungen zu allen Zielen und in allen Klassen für Flüge bis 20. März.

 

Easyjet:Der Billigflieger hat seine Umbuchungsregularien angepasst und streicht die Umbuchungsgebühr. Reisende können nun auf alternative Termine und/oder ein alternatives Reiseziel umbuchen. Wenn der neue Tarif höher ist, müssen die Kunden nur die Flugpreisdifferenz bezahlen.

 

Eurowings:Der Billigflieger der Lufthansa bietet kostenfreie Umbuchungrn an. Alle Neubuchungen können bis zum 31. Mä‍rz zu allen Eurowings-Zielen kostenfrei umgebucht werden. Bestandsbuchungen sogar bis zum 30. Ap‍ril 2020.

 

Lufthansa Group: Die Lufthansa Group Airlines Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti erweitern ihre Umbuchungsregularien. Kunden, die Tickets für stornierte und auch bestehende Flüge der Lufthansa Group Airlines haben, können dieses Ticket behalten, ohne sich zunächst auf ein neues Flugdatum festlegen zu müssen. Hierbei werden bestehende Buchungen zunächst gestrichen, Ticket und Ticketwert bleiben aber bestehen und können auf ein neues Abflugdatum bis einschließlich 31. Dezember 2020 umgebucht werden. Diese Regelung gilt für Tickets, die bis einschließlich 12. März 2020 gebucht wurden und ein bestätigtes Reisedatum bis einschließlich 30. April 2020 haben. Bei Neubuchungen ist eine einmalige Umbuchung inklusive. Bestandsbuchungen mit einem Abflugdatum bis zum 30. April können einmalig umgebucht werden. Dabei müssen der Abflug- und Zielflughafen identisch sein.

 

Norwegian: Die Norweger erlassen für Neubuchungen zwischen dem 6. und 22. März einmalig die Umbuchungsgebühr. Der Erlass gilt für Reisen vom 7. März bis zum 31. August. Diese Regelung gilt nur für internationale Flüge.

 

Ryanair: Die Iren erstatten den Ticketpreis nur zurück, wenn ein Flug seitens der Airline storniert wird. In allen anderen Fällen gehen Passagiere leer aus.

 

Flugstornierung, wer bezahlt?

Die Fluggesellschaften müssen den Betrag des wegen des Coronavirus annullierten Fluges zurückzahlen

 

Die Europäische Kommission hat gewarnt

 

Die Europäische Kommission warnte am Mittwoch davor, dass die Coronavirus-Pandemie, für die mehrere Mitgliedstaaten die Freizügigkeit ihrer Bürger verboten haben, ein "außergewöhnlicher" Umstand sei, der die Fluggesellschaften von der Entschädigung ihrer Passagiere befreit, obwohl sie ihnen die Kosten für das Ticket erstatten oder sie auf alternative Strecken verlegen müssen.

 

Dies erklärt Brüssel in dem Leitfaden, den es zur Klärung der Rechte der Nutzer der verschiedenen Verkehrsträger in der Europäischen Union veröffentlicht hat und der im Falle von Flugpassagieren eine zusätzliche Entschädigung vorsieht, wenn ihr Flug weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflugdatum annulliert wird.

"Wenn Passagiere zum Beispiel ihre Reise stornieren müssen, können sie zwischen einer Rückerstattung des Fahrkartenpreises oder einer späteren Weiterleitung an ihr Endziel wählen", so die EU-Exekutive in ihrer Information.

 

Die EU-Institution fügt jedoch hinzu: "Die derzeitigen Umstände sind außergewöhnlich, so dass einige Rechte, wie etwa die Entschädigung, nicht geltend gemacht werden können.

 

Brüssel warnt jedoch davor, dass das Ziel der von ihm veröffentlichten Leitlinien darin besteht, Rechtsklarheit bei der Auslegung der europäischen Transportgesetzgebung zu schaffen, so dass sie die Sondermaßnahmen, die die nationalen Behörden möglicherweise im Zusammenhang mit der durch das Covid-19-Virus verursachten Krise ergriffen haben, nicht beeinträchtigen.

 

Darüber hinaus erinnert er daran, dass die EU-Verkehrsvorschriften Maßnahmen für den Fall der Annullierung oder Verspätung von Strecken vorsehen, dass es aber keine Vorschriften gibt, die für Fälle gelten, in denen Fluggäste nicht fliegen können oder ihre Reisen aus eigener Initiative stornieren wollen.

 

Ob eine Fluggesellschaft einem Passagier, der sich entschieden hat, seine Reise zu stornieren, oder der aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise nicht fliegen konnte, die Kosten für ein Ticket erstattet, hängt also allein von den Bedingungen für den Kauf seines Fluges ab.